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§ 30 Abs. 2 BSIG · Art. 21 Abs. 2 NIS2

Wo stehen wir bei § 30 BSIG – und was zuerst?

Zehn Fragen, eine je Mindestmaßnahme nach § 30 Abs. 2 BSIG. Sie erhalten eine Reihenfolge mit Fundstelle, nächstem Schritt und den Nachweisen, die ein Prüfer typischerweise sehen will. Eine Selbsteinschätzung, keine Prüfung durch Dritte.

Ihr Stand je Maßnahme

Wählen Sie je Maßnahme den Stand, der heute zutrifft. Die Bezeichnungen sind der Wortlaut des § 30 Abs. 2 BSIG.

1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik § 30 Abs. 2 Nr. 1 BSIG
2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen § 30 Abs. 2 Nr. 2 BSIG
3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement § 30 Abs. 2 Nr. 3 BSIG
4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG
5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen § 30 Abs. 2 Nr. 5 BSIG
6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik § 30 Abs. 2 Nr. 6 BSIG
7. Grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik § 30 Abs. 2 Nr. 7 BSIG
8. Konzepte und Prozesse für den Einsatz von kryptographischen Verfahren § 30 Abs. 2 Nr. 8 BSIG
9. Erstellung von Konzepten für die Sicherheit des Personals, die Zugriffskontrolle und für die Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen § 30 Abs. 2 Nr. 9 BSIG
10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung § 30 Abs. 2 Nr. 10 BSIG
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