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Meldepflicht-Check · Art. 23 NIS2 · § 32 BSIG

Ist dieser Vorfall meldepflichtig – und bis wann?

Nach Art. 23 Abs. 3 NIS2 ist ein Vorfall „erheblich“, wenn er eine schwerwiegende Betriebsstörung oder finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann oder andere erheblich schädigt; die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 ergänzt harte Schwellen für digitale Infrastruktur und digitale Dienste. Ab Kenntnisnahme sind Frühwarnung (24 h), Meldung (72 h) und Abschlussbericht (1 Monat) fällig – an das CSIRT bzw. die zuständige Behörde, in Deutschland das BSI (§ 32 BSIG).

Für Übungen und Vorbereitung gedacht. Im echten Vorfall läuft die Uhr ab Kenntnisnahme – nicht ab diesem Formular. Das Vorfall-Modul der Plattform führt Timer, Meldungen und Nachweise für echte Fälle.

A · Einrichtung und Kenntnisnahme

„Kenntnisnahme“ ist der Zeitpunkt, an dem die Einrichtung – nicht ein einzelner Administrator – genug Fakten hat, um einen erheblichen Vorfall zu erkennen (Art. 23 Abs. 4, Erwägungsgrund 102). Leer lassen für „jetzt“.

B · Erheblichkeit nach Art. 23 Abs. 3 („verursacht oder kann verursachen“)

C · Schwellen der DVO (EU) 2024/2690 (Art. 3 allgemein, Art. 5–14 je Typ)

Messwerte (nur ausfüllen, was bekannt ist)

D · Was liegt bereits vor? (Inhalte nach Art. 23 Abs. 4)

E · Nebenpflichten

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